Seit 1. Januar: LKW-Durchfahrtverbot

- Alle wichtigen Infos im Überblick:

Ab 1. Januar 2006 gilt in Stuttgart ein Durchfahrtsverbot für Lastkraftwagen.

Der vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassene Luftreinhalte- und Aktionsplan für die Landeshauptstadt regelt das ganzjährige Lkw-Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im Stadtgebiet Stuttgart.

Nur der Lieferverkehr ist frei.

2004 wurden an sechs straßennahen Messpunkten Schadstoffmessungen durchgeführt.
Der zulässige Grenzwert (50 µg/m3) ist dabei je nach Messpunkt 42 bis 158 mal überschritten worden und lag somit deutlich über der zulässigen
Überschreitungsmarke von 35 mal.

Auch 2005 ist dieser Grenzwert an der Straße Am Neckartor mehr als 170 mal überschritten worden.

Das Durchfahrtsverbot für Lastkraftwagen (Zeichen 253 mit Zusatzzeichen
“Lieferverkehr frei”) ist nicht für alle Zufahrtsstraßen in der Landeshauptstadt Stuttgart
 angeordnet. Die Bundesstraße 10 mit den Abzweigen B 14 Richtung Waiblingen und B27 / B27a Richtung Kornwestheim sind frei befahrbar.

In dieser Karte sind die betroffenen Straßen und Stadtteile eingetragen:

·                             icon Strecken-in-Stuttgart.pdf (1.45 MB)

Verboten ist die Durchfahrt auf folgenden Strecken:

·                           Mittlere Filderstraße nach der Autobahnanschlussstelle A 8 / Bernhauser Straße,

·                           B 27 nach dem Echterdinger Ei, 

·                           Nord-Süd-Straße nach der Autobahnanschlussstelle A 8, 

·                           Übergang Bundesautobahn 831 zur Bundesstraße 14 zwischen 
der Anschlussstelle Vaihingen und dem Johannesgrabentunnel,

·                           Pascalstraße (alte B 14) ab Gemarkungsgrenze Stuttgart, 

·                           B 14 und Wildparkstraße ab Schattenring beziehungsweise Wildparkdreieck, 

·                           B 295 ab der Gemarkungsgrenze mit dem Zusatz “Korntal frei”, 

·                           Nürnberger Straße ab Beskidenstraße.


Lieferverkehr frei:

Nach dem Luftreinhalte- und Aktionsplan sind der gewerbliche und der private Lieferverkehr erlaubt.
Nicht betroffen sind also Lastkraftwagen über 3,5 t, die innerhalb des Stadtgebietes eine
Lieferadresse anfahren oder ihren Sitz beziehungsweise ihre Niederlassung in Stuttgart haben. (Informationen bereitgestellt vom Polizeipräsidium Stuttgart).